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    Herausgabeklage

    Ein Kunde versendet das bestellte Elektrogerät nicht zurück, obwohl er zur Zahlung nicht bereit ist. Ein Bekannter leiht sich eine Musikanlage und gibt diese nicht – wie vereinbart – an den Eigentümer zurück. Diese Fälle gib es im Alltag tatsächlich.

    Es gibt einerseits die Möglichkeit, für diese Sache das Geld eintreiben zu lassen. Oder: Der Eigentümer einer Sache besteht auf die Herausgabe einer Sache beim Besitzer. Können sich Eigentümer und Besitzer dieser Sache nicht aussergerichtlich einigen, so ist die Klageerhebung notwendig.

    Nach Artikel 641 Abs. 2 des ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) ist in der Schweiz eine Herausgabeklage notwendig, wenn offiziell von dem Recht auf Herausgabe Gebrauch gemacht werden soll. Jeder Eigentümer einer Sache kann gegenüber dem ungerechtfertigten Besitzer einer Sache die Herausgabe verlangen. Im Ernstfall auch mit Hilfe vom zuständigen Gericht. Die Herausgabeklage gehört mit zu den Leistungsklagen. Im Ernstfall prüft also ein Gericht, ob der Besitzer rechtmässig im Besitz der Sache ist und veranlasst im Ernstfall die Herausgabe der Sache.

    Leistungsklage

    Mit der Klage auf Verurteilung zur einer Leistung kann das Tun, Unterlassen oder Dulden gemeint sein. Leistungsklagen lassen sich in sämtlichen Bereichen durchführen. Sobald ein Bürger in seinen subjektiven Rechten verletzt wird, kann er gegen diese Rechtsverletzung per Gericht vorgehen. Eine Klagefrist ist hierbei nicht zu beachten. Der Kläger und der Angeklagte müssen jedoch prozessfähig sein.

    Zur Klageerhebung reicht der Kläger einen entsprechen Antrag, bzw. ein Antragsformular bei der zuständigen Behörde ein. Auch bei der Herausgabeklage ist ein entsprechendes Antragsformular bei der entsprechenden Behörde notwendig. Besteht ein rechtmässiger Anspruch des Klägers auf Dulden, Handeln oder Unterlassen, so muss der Angeklagte dies befolgen.

    Andererseits drohen weitere rechtliche Folgen, die im Einzelfall konkret bestimmt werden. Bei der Herausgabeklage verhält es sich ebenso. Klagt der Kläger auf Herausgabe einer bestimmten Sache und erhält von Gericht die Zusage über die Rechtmässigkeit dessen, so ist der Angeklagte zur Herausgabe der Sache verpflichtet. Im Zweifel auch gegen seinen Willen.

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