Pfändung
Mit dem Begriff „Pfändung“ bezeichnet man die staatliche Beschlagnahme von Gegenständen, um rechtmässige Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Begleicht ein Schuldner seine Rechnungen nicht, so kann der Gläubiger seine offenen Forderungen gerichtlich eintreiben. Die gerichtliche Geldeintreibung nennt man in der Schweiz Betreibung, in Deutschland Zwangsvollstreckung.
Reagiert der Schuldner auf einen Mahnbescheid nicht, so kann der Gläubiger ein Betreibungsbegehren einleiten – in Eigenregie oder über ein professionelles Inkassounternehmen. Der Schuldner erhält nun einen Zahlungsbefehl. Widerspricht dieser der Zahlungsaufforderung, erhebt der Schuldner einen sogenannten Rechtsvorschlag. Im Rechtsöffnungsverfahren wird die Rechtmässigkeit der offenen Forderungen gerichtlich geprüft. Die Betreibung Schweiz wird im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt.
Wird also gerichtlich eine Zahlungsverpflichtung festgestellt und der Schuldner ist zahlungsunfähig, gibt es zwei Möglichkeiten: Man unterscheidet grundsätzlich eine Betreibung auf Pfändung und eine Betreibung auf Konkurs. Können die Forderungen des Gläubigers bei einer Pfändung gar nicht oder nur teilweise befriedigt werden, so wird über den verbleibenden Teil der Forderung ein Verlustschein ausgestellt.
Pfändbare Sachen
Auch wenn der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so wird Schuldnerschutz dennoch gross geschrieben. Grundsätzlich sind daher folgende Sachen nicht pfändbar:
- Gegenstände des täglichen Gebrauchs
- Gegenstände zur Ausübung des Berufs
So gehört heute ein Fernseher beispielsweise zur bescheidenen Lebensführung und darf nicht gepfändet werden. Pfändbar können bewegliche Sachen sein, aber auch der Lohn des Schuldners kann zur Begleichung offener Rechnungen gepfändet werden. Die Pfändungsbeamtin wird das Existenzminimum des Schuldners berechnen. Der Betrag, der darüber liegt, wird vom Arbeitgeber direkt an das zuständige Betreibungsamt überwiesen.
Privilegierte Gläubiger
Gibt es gleich mehrere Gläubiger, die Ansprüche gegen einen Schuldner geltend machten, so wird eine Rangfolge festgelegt. Bevorzugt behandelt werden hierbei immer Krankenkassen. Die Grundversicherungsprämien werden als erstes aus dem pfändbaren Einkommen des Schuldners bedient.
Der Pfändungsbeamte kann sich auch für eine stille Pfändung entscheiden. Hierbei erfährt der Arbeitgeber nichts von der Pfändung. Der Schuldner zahlt in diesem Fall selbst die pfändbare Quote an die entsprechenden Gläubiger.