Unpfändbarkeit
Kommt der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach und leitet der Gläubiger oder ein beauftragtes Inkassounternehmen eine Betreibung Schweiz ein, kann es zur Pfändung kommen. Durch die Pfändung werden offene Forderungen, die der Gläubiger gegenüber dem Schuldner hat, beglichen. Gegenstände und Einkommen können gepfändet werden.
Doch welche beweglichen Sachen gehören eigentlich dazu und können zu Geld gemacht werden? Welche beweglichen Sachen sind hingegen unpfändbar? Im Zweifelsfall wird darüber ein Gericht entscheiden. Grundsätzlich ist die Unpfändbarkeit im Gesetz zwar klar beschrieben, doch Vieles ist dennoch Auslegungssache und liegt im Ermessen des jeweiligen Richters.
Unpfändbarkeit besteht u. a. bei folgenden Sachen:
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Kleider, Hausgeräte, Möbel etc.)
- Haustiere
- Religiöse Erbauungsbücher (Bibel, Koran etc.)
- Sachen zur Ausübung des Berufs
Lohnpfändung und stille Pfändung
Offene Forderungen werden häufig auch über die Lohnpfändung beglichen. Hier unterscheidet man zwischen einer klassischen Pfändung und einer stillen Pfändung. Normalerweise wird der Arbeitgeber über die Schulden informiert und das gepfändete Gehalt wird vom Arbeitgeber direkt an das zuständige Betreibungsamt überwiesen.
Bei der „stillen“ Pfändung erfährt der Arbeitgeber nichts von der Betreibung auf Pfändung. Der Schuldner zahlt seine Schulden selbst an das zuständige Betreibungsamt. Doch es gibt auch Vermögenswerte und Einkommen, das unpfändbar ist. Unpfändbare Vermögenswerte und Einkommen sind gesetzlich von einer Pfändung ausgenommen. Auf diese Weise wird der Lebensstandard des Schuldners sichergestellt.
Unpfändbarkeit besteht u. a. bei folgenden Sachen:
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Kleider, Hausgeräte, Möbel etc.)
- Haustiere
- Religiöse Erbauungsbücher (Bibel, Koran etc.)
- Sachen zur Ausübung des Berufs
Unpfändbarkeit besteht auch u. a. bei folgendem Einkommen:
- Fürsorgeleistungen
- Renten oder Kapitalleistungen die für Körperverletzungen, Gesundheitsstörungen oder Tötung eines Menschen geleistet werden, soweit diese Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder die Anschaffung von Hilfsmitteln dienen
- Alters- und Hinterlassenenversicherung
- Invalidensicherung
- Leistungen der Familienausgleichskassen
- Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen vor Auszahlung
Der Artikel 94 (SchKG) behandelt darüberhinaus auch die Pfändung von Früchten vor der Ernte. Hier besteht ebenfalls eine Unpfändbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen.