Betreibungsverfahren
Das Betreibungsverfahren bzw. die Betreibung steht beim Inkasso Schweiz für den gerichtlichen Forderungseinzug. Das Betreibungsverfahren wird im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) geregelt. Viele Privatpersonen und Unternehmen möchten für diesen Inkassoschritt eine Inkassofirma beauftragen. Man unterscheidet drei verschiedene Arten von Betreibungsverfahren:
Betreibung auf Pfändung
In diesen Fällen wird in erster Linie das Einkommen des Schuldners gepfändet. Reicht dies zur Begleichung der offenen Schulden nicht aus, werden Vermögenswerte gepfändet. Sollte dennoch die bestehende Schuld nicht in vollem Umfang über diese Pfändungen gedeckt werden, so erhalten die Gläubiger über den noch offenen Betrag einen Verlustschein.
Betreibung auf Pfandverwertung
In diesen Fällen wird ein zur Sicherheit hinterlegtes Pfand verwertet. Das kann beispielsweise Grundeigentum sein. Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung ist bei der Betreibung auf Pfandverwertung das eingesetzte Pfand bereits bekannt und kann vom Betreibungsamt direkt verwertet werden. Man unterscheidet zwischen Grundpfand (Pfand = Grundstück) und Faustpfand (alle anderen Pfandgegenstände ausser Grundstücke).
Betreibung auf Konkurs
Man spricht von der Betreibung auf Konkurs bei Schuldnern, die im Handelsregister eingetragen sind (z.B. Einzelfirma, Aktiengesellschaft, GmbH etc.). In diesen Fällen werden alle bestehenden Vermögenswerte zur Konkursmasse, aus der alle offenen Schulden beglichen werden. Ausgenommen sind: Steuern, Gebühren und Bussgelder).
Ablauf des Betreibungsverfahrens
Leitet ein Gläubiger eine Betreibung ein, so gibt er im ersten Schritt sein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt. Hieraus ergibt sich ein Zahlungsbefehl, der vom Betreibungsamt an den Schuldner mit einer Zahlungsfrist versendet wird. Innert 10 Tagen kann der Schuldner Rechtsvorschlag erheben und somit seine Schuld bestreiten. In diesem Fall muss der Gläubiger das Betreibungsverfahren innert eines Jahres mittels Rechtsöffnungsbegehren (auch Fortsetzungsbegehren genannt) fortführen. Daraufhin wird das Betreibungsamt entweder die Betreibung auf Pfändung oder die Betreibung auf Pfandverwertung einleiten.